Causa Brosius-Gersdorf

Eine Stellungnahme eines Richters vom Bundesgerichtshof

Die Medien überschlagen sich im Hinblick auf die Causa Brosius-Gersdorf. Doch ist die Berichterstattung der Medien objektiv? Abwägend? Ein Richter a.D. vom Bundesgerichtshof aus der Pfarreiengemeinschaft Schwabmünchen hat dazu eine Stellungnahme verfasst. In der Causa geht es um die Würde des Menschen: Wo fängt sie an? Wo hört sie auf? Wir diskutieren, ob Parteien verfassungswidrig sind – ob sie verboten werden sollen. Und zeitgleich soll eine Richterin ins höchste Gericht berufen werden, die verfassungswidrige Meinungen vertritt. Da stimmt doch dann was nicht, oder?

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf

Kein Lebensrecht für ungeborene Kinder?

Ein Positionspapier von RiBGH a.D. Harald Reiter


I. Aktuelle Rechtslage

Das Grundgesetz stellt durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 das werdende Leben unter seinen Schutz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Urteilen aus den Jahren 1975 und 1993 (BVerfGE 39, 1, 36 ff. und 88, 203, 251 f.) unmissverständlich festgestellt.

Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Würde des Menschen unantastbar und der Staat verpflichtet ist, sie zu achten und zu schützen. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218-219b StGB) hat das BVerfG in der Entscheidung BVerfGE 88, 203 wie folgt zusammengefasst:

„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen.

Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein sol-cher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen.

Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen werden und demgemäß rechtlich verboten sein.

Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.

Den Staat trifft eine Schutzpflicht.

Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt erklärt oder als ‚nicht rechtswidrig‘ bewertet werden.“

II. Die Gegenmeinung von Brosius-Gersdorf

Die von der SPD als neue Vize-Präsidentin (und spätere Präsidentin) des BVerfG vorgeschlagene Verfassungsrechtlerin Brosius-Gersdorf war Mitglied der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“, die von der Ampelkoalition eingesetzt worden war. In der Pressekonferenz der Kommission im April 2024 stellte sich Brosius-Gersdorf gegen die vorgenannten Urteile des BVerfG zu § 218 StGB. Sie beanstandete insbesondere, dass das BVerfG dem ungeborenen Leben ab Nidation das volle Lebensrecht und den vollen Schutz der Menschenwürdegarantie zuerkannt habe.

Die zentralen Thesen von Brosius-Gersdorf lauten:

1. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt.

2. Ein Schwangerschaftsabbruch dürfte die Menschenwürde des Embryos/Fetus schon deshalb nicht verletzen, weil er nicht vom Staat, sondern von der Frau ausgeht.1

3. Die Annahme, dass die Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leben existiert, ist ein „biologistisch-naturalistischer Fehlschluss“. Menschenwürde und Lebensschutz sind rechtlich entkoppelt.2

4. Nur weil menschliches Leben existiert, heißt das noch lange nicht, dass es auch ein unbedingtes Recht hat, zu existieren.

Was bedeutet dies konkret für den Schutz ungeborenen Lebens?

Nach Auffassung von Brosius-Gersdorf steht ungeborenen Kindern nur ein relatives Lebensrecht zu. Dieses ist im Rahmen eines Abwägungsprozesses abhängig vom Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren:

- In den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft besteht ein Recht der Schwan-geren auf Abtreibung. Es kommt allein auf ihren Tötungswillen an.

- Bis zur 22. Woche (das ist der Zeitpunkt, ab dem eine Frühgeburt im Brutkasten überleben kann) liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, ob er die Abtreibung für rechtmäßig erklärt. Eine solche Entscheidung des Gesetzgebers wäre aus Sicht von Brosius-Gersdorf verfassungsgemäß.

- Für spätere Phasen der Schwangerschaft geht Brosius-Gersdorf zwar von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Abtreibung aus, sieht es aber nicht als verfassungsrechtlich geboten an, Spätabtreibungen mit einer Strafsanktion zu bedrohen. Sie stellt es dem Gesetzgeber frei, Spätabtreibungen als rechtswidrig, aber straffrei zu qualifizieren.

Ungeborenen Kindern kommt nach Auffassung von Brosius-Gersdorf keine Menschenwürde zu, schon gar keine, die unantastbar ist. Denn die Menschenwürde und das (relative) Lebensrecht ungeborener Kinder sind zu „entkoppeln“.

III. Bewertung

Brosius-Gersdorf strebt im Bereich des Lebensschutzes und der Menschenwürdegarantie einen Paradigmenwechsel hinsichtlich des Schutzes des ungeborenen Lebens an. Ihre Auffassung ist der Rechtsprechung des BVerfG diametral entgegenge-setzt. Der von Brosius-Gersdorf eingeschlagene (m.E. offensichtlich verfassungswidrige) Weg, das Lebensrecht von Menschen zu relativieren, könnte eines Tages – horribile dictu – auch auf die Zeit nach der Geburt erstreckt werden (z.B. bei schwersten Behinderungen oder schweren Demenzerkrankungen). Das ist kein bloßes Horrorszenario, sondern z.B. in den Niederlanden bereits geltendes Recht.

Die Auffassung von Brosius-Gersdorf würde einem Abtreibungsrecht den Weg bahnen, in dem ein Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens nurmehr theoretisch gegeben wäre und es in der Praxis zu massenhaften vollkommen legalen Tötungen unge-borener Kinder käme.

Eine solche Position in der „Mitte der Gesellschaft“ zu verorten und als „gemäßigt“ zu bezeichnen, wie es Brosius-Gersdorf im Nachhinein im Wege der Selbstrechtfertigung getan hat, ist nichts anderes als der durchsichtige Versuch, sich als Opfer einer Kam-pagne zu stilisieren und die Medien sowie die Öffentlichkeit für sich zu gewinnen.

Als zukünftige Verfassungsrichterin ist sie jetzt erst recht untragbar und unwählbar.

Fußnoten:

1 Dies ist ein aberwitziges Argument: Denn der Staat ist als Wahrer der Grundrechte gerade verpflichtet, menschenunwürdiges Verhalten unter seinen Bürgern zu unterbinden.

2 Diese Auffassung hat sie u.a. in einem Fachartikel in der Festschrift für ihren akademischen Lehrer Horst Dreier ausgeführt. Dreier ist einem breiteren Fachpublikum u.a. durch seine Schrift „Staat ohne Gott“ ein Begriff. Als Kandidat für ein Richteramt am BVerfG ist er gescheitert.

25.07.2025
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